Was versteht man unter einem Notverkauf?
Wenn sich natürliche oder auch juristische Personen in einer besonderen Lebenslage oder finanziellen Situation befinden, bleibt oft kein anderer Weg als ein Notverkauf. Dabei werden Vermögengegenstände außerplanmäßig veräußert. Dabei spielt die Schnelligkeit eines Verkaufs eine wichtige Rolle. Denn in den meisten Fällen werden Notverkäufe getätigt um schnell liquide Mittel zu beschaffen und zu verwerten. Dabei wächst, je enger der Zeithorizont ist, das Risiko einem unter dem Marktwert liegenden Marktwert zu erzielen. Dabei kann der Verkaufswert aus diesem Notverkauf unter dem Buchwert oder sogar Beschaffungspreis liegen.
Gründe für einen Notverkauf
Gründe sind in der Regel eine fehlende Liquidität der Verkäufer, um anderen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei bestehen keine anderen alternativen Möglichkeiten der Finanzierung mehr. Bei Unternehmen sind besonders gute veräußerbare Gegenstände des Umlaufvermögens, wie beispielsweise die eigenen Handelswaren, von Notverkäufen betroffen. Bei private Personen hingegen sind auch nicht vertretbare Wertgegenstände beispielsweise Kunstobjekte oder Liebhaberstücke zu veräußern.
Weitere Gründe sind die Gefahren von unmittelbar zu erwartenden Wertminderungen. Die insbesondere beim Handel mit verderblicher Ware eintreten können und verschärft werden durch eine ungünstige Marktsituation eines Verkäufers. Oder ausgelöst werden durch Annahmeverzug eines Käufers.
Auch Langfristige Zwangssituationen führen können zu Notverkäufen führen. Denn häufig wird das gesamte Vermögen einer juristischen oder natürlichen Person verwertet. Das bedeutet auch nicht bewegliche oder schwer zu transportierende Vermögensgegenstände wie Immobilien werden dann als Notverkauf veräußert.
Notverkauf durch Annahmeverzug des Käufers
In der Lagerlogistik und im Handel allgemein kann es zu Notverkäufen durch Annahmeverzug eines Käufers kommen. In diesem Fall muss der ursprüngliche Käufer über die Zeit und den Ort des Notverkaufes informiert werden und eine angemessene Nachfrist ist diesem zu setzen. Bei Verstreichen dieser Frist ist die entsprechende Verwertung anzudrohen. Nach der Verwertung ist dem eigentlichen Käufer eine Abrechnung auszuhändigen. Denn liegen die erzielten Erlöse über dem ursprünglichen Kaufpreis, stehen diese dem eigentlichen Käufer zu. Allerdings muss der ursprüngliche Käufer die zusätzlichen Kosten tragen. Ebenfalls muss dieser dem Verkäufer einen Mindererlös erstatten.